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SWK 23-24, 20. August 2019, Seite 997

Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung an eine nicht vertretungsbefugte Person

Entscheidung: RV/7100485/2019, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 97 BAO.

Das Finanzamt hat die Beschwerdevorentscheidung an eine nicht vertretungsbefugte Person adressiert und zugestellt, obwohl diese Person die Beschwerden nicht in eigenem Namen eingebracht hat. Eine Beschwerdevorentscheidung ist an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide zu adressieren und zuzustellen, wenn eine natürliche Person, die nicht der Bescheidadressat der angefochtenen Bescheide ist und nicht zu seiner Vertretung befugt ist, die Beschwerden namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide einbringt.

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