FLAG § 39b., BGBl. Nr. 604/1987, gültig ab 01.01.1987
Abschnitt III Aufbringung der Mittel
§ 39b.
Der Aufwand für die Förderung der Familienberatungsstellen nach dem Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
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