FLAG § 31f., BGBl. Nr. 284/1972, gültig ab 28.07.1972

Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31f.

Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren befreit.

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