EO § 84b. Wirkung der Vollstreckbarerklärung, BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017

§ 13.

Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung

§ 84b. Wirkung der Vollstreckbarerklärung

Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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