Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 503. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 202/2021
§ 382f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit in Kraft. Ein Auftrag zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und zur Teilnahme an einer solchen Beratung kann auch in Verfahren über einstweilige Verfügungen erteilt werden, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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