EO § 451. Mehrfache Anfechtung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 433. Fünfter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 451. Mehrfache Anfechtung

Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten.

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