EO § 378a. Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer
Streitsachen, BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005
Zweiter Teil Sicherung
Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen
§ 378a. Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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