§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
§ 316. Überweisung an Zahlungsstatt.
Durch die Überweisung der gepfändeten Forderung an Zahlungsstatt geht die Forderung im Umfange dieser Überweisung auf den betreibenden Gläubiger mit der Wirkung einer vom Verpflichteten vorgenommenen entgeltlichen Abtretung über. Vorbehaltlich der dem Verpflichteten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes obliegenden Haftung (§. 1397 ff. a. b. G. B.) ist der Gläubiger mit der Überweisung in Betreff seiner Forderung als befriedigt anzusehen.
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