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EO § 252g., BGBl. I Nr. 31/2003, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 252g.

Bericht des Vollstreckungsorgans

(1) Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht zu berichten, wenn

1. die hereinzubringende Forderung vom Verpflichteten bezahlt wurde oder

2. kein Vollzugsort erhoben werden konnte oder

3. keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind oder

4. das Verkaufsverfahren abgeschlossen ist oder

5. das Gericht dies begehrt, etwa weil der Bericht für eine von ihm zu fällende Entscheidung wesentlich ist.

(2) Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens nach vier Monaten seit Übergabe des Exekutionsakts dem Gericht zu berichten. Das Gericht kann dem Vollstreckungsorgan eine neuerliche Frist von zwei Monaten einräumen, wenn eine solche auf Grund des Berichts des Vollstreckungsorgans erfolgversprechend ist.

(3) Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des Berichts nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 zu übersenden, wobei mitzuteilen ist, ob die Frist nach Abs. 2 verlängert wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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