§ 240. Vierte Abtheilung. Besondere Bestimmungen über die Execution auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums.
§ 248. Execution auf das Recht zur Gewinnung von Erdharzen.
Betrifft der Versteigerungsantrag das Recht zur Gewinnung von Erdharzen oder wegen ihres Gehaltes an Erdharz benützbaren Mineralien (§. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71), so kommen die Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften zur Anwendung.
Nebst den im §. 133, Z. 1 und 2 geforderten Bescheinigungen ist in diesem Falle ein mit dem Datum seiner Ausfertigung versehener amtlicher Auszug aus dem Naphthabuche beizubringen, aus dem sich der letzte Stand dieses Buches in Ansehung des zu verssteigernden Gewinnungsrechtes ergibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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