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EO § 240. Zwangsverwaltung., BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.10.1975 bis 30.06.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 240. Zwangsverwaltung.

(1) Wenn auf den Antheil eines Bergwerkes Execution durch Zwangsverwaltung geführt wird, kann der von den Theilhabern des Bergbaues bestellte gemeinschaftliche Bevollmächtigte (§ 166 Berggesetz 1975) zum Verwalter ernannt werden. Wenn im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person dieses Bevollmächtigten wichtige Bedenken dagegen bestehen, sind vor Ernennung des Verwalters sämmtliche Theilhaber des Bergbaues einzuvernehmen.

(2) Der vom Executionsgerichte sodann ernannte Verwalter hat auch für die anderen Theilhaber des Bergbaues und als deren Bevollmächtigter die Verwaltung zu besorgen, und es tritt für die Dauer der Zwangsverwaltung die Vollmacht des von den Theilhabern früher bestellten gemeinschaftlichen Bevollmächtigten außer Wirksamkeit. Ein solcher Verwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, zu deren Vornahme der Besitz einer Vollmacht nach § 166 Berggesetz 1975 berechtigt.

(3) Von der Ernennung des Zwangsverwalters hat das Executionsgericht der zuständigen Berghauptmannschaft von amtswegen Mittheilung zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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