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EO § 162. Feststellung der Versteigerungsbedingungen., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 162. Feststellung der Versteigerungsbedingungen.

(1) Wenn die vom betreibenden Gläubiger vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, hat das Executionsgericht dieselben ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu genehmigen. Wenn jedoch der betreibende Gläubiger einen nach dem Gesetze zulässigen Antrag auf Festsetzung abweichender Bedingungen stellt (§§. 147, 150, 151, 152), ist vom Executionsgerichte eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anzuordnen. Zu dieser sind der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger, sowie alle Personen zu laden, für welche nach Inhalt der dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweise auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind.

(2) Für Personen, deren Ladung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder vergeblich versucht wurde, hat das Gericht einen Curator zu bestellen, welchem die Ladung zu behändigen ist. Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann die nämliche Person für mehrere Betheiligte zum Curator bestellt werden. Die Bekanntmachung der Bestellung des Curators durch Edict kann unterbleiben.

(3) Der Curator vertritt die Person, für welche er bestellt ist, bis diese selbst erscheint oder dem Gerichte einen anderen Vertreter namhaft macht, oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr fordern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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