EO § 135a. An Verwalter übergebene Liegenschaft, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 135a. An Verwalter übergebene Liegenschaft

Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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