§ 102.
§ 113a. Entlohnung des Zwangsverwalters für die Verwaltung von Immobilien
Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Sie beträgt nicht nur in diesem Fall mindestens 500 Euro.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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