EO § 113a. Entlohnung des Zwangsverwalters für die Verwaltung von Immobilien, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021

§ 102.

§ 113a. Entlohnung des Zwangsverwalters für die Verwaltung von Immobilien

Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Sie beträgt nicht nur in diesem Fall mindestens 500 Euro.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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