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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 474

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2015

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 mit 1,017 festgesetzt (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 267/2014).

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