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Arbeitskräfteüberlassung: Kein Anspruch auf Zulagen gemäß Betriebsvereinbarung des Beschäftigerbetriebs
8 ObA 50/14g.
Eine überlassene Arbeitskraft kann i. d. R. keinen Anspruch auf eine in der Betriebsvereinbarung des Beschäftigerbetriebs vorgesehene Zulage geltend machen, selbst wenn die Betriebsvereinbarung auf einer kollektivvertraglichen Ermächtigung basiert.
Nach § 10 Abs. 1 AÜG ist – in Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie – zwar auch auf die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Tätigkeiten geltenden „sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art“ (zu denen jedenfalls auch zulässige Betriebsvereinbarungen gehören) Bedacht zu nehmen. Dies gilt aber dann nicht, wenn – wie dies im Rechtsprechungsfall vorlag – sowohl für den Überlasser als auch im Beschäftigerbetrieb kollektivvertragliche (bzw. durch Verordnung oder Gesetz festgelegte) Entgeltregelungen gelten.