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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 486

Betriebspension – Gleichbehandlung

1. In einer Valorisierungklausel, wonach sich die auf Basis einer Direktzusage gewährten Pensionsbezüge „mit dem für den jeweiligen kollektivvertraglichen Höchstbezug maßgeblichen Veränderungssatz“ verändern, ist es den Vertragsparteien offensichtlich darum gegangen, sicherzustellen, dass die Betriebspension so valorisiert wird, wie dies der Kollektivvertrag, auf den der Dienst- und Pensionsvertrag verweist, für die am besten entlohnten aktiven Dienstnehmer vorsieht. Damit soll gewährleistet werden, dass der Pensionist an der Gehaltsentwicklung der „Aktiven“ teilnimmt. Eine Deckelung bei der Erhöhung der kollektivvertraglichen Aktivbezüge bleibt daher auch im Rahmen der Pensionszusage nicht außer Betracht. Die Frage der Unzulässigkeit der Deckelung von einzelvertraglichen Pensionsansprüchen durch einen Kollektivvertrag stellt sich nicht, zumal bereits durch den einzelvertraglichen Verweis auf den Kollektivvertrag schon einzelvertraglich nur ein gedeckelter Valorisierungsanspruch besteht.

2. Auf eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage kommt zufolge § 18 Abs. 1 Fall 1 BPG nur der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es aber für den Nachweis einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auch des Nachweises, dass ein Dienstnehmer gegenüber anderen Dienstnehmern, die in einer vergleichbaren Situation stehen, benachteiligt wurde, also der Benachteiligung der Minderheit gegenüber einer Mehrheit von Dienstnehmern; eine Bevorzugung einer Minderheit von Dienstnehmern stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Beruft sich der Pensionist im Ergebnis darauf, dass er so wie die Mehrheit der Mitarbeiter der zweiten Ebene behandelt wurde, während zwei Mitarbeiter der zweiten Ebene eine Begünstigung erfahren haben, stellt dies selbst bei Zutreffen keine Verletzung des in § 18 Abs. 1 Fall 1 BPG festgehaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. – (§ 18 Abs. 1 BPG)

(Entscheidung 9 ObA 36/14f)

Rubrik betreut von: Von Dr. Edith Marhold-Weinmeier

Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.

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