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Einstufung einer Ärztin nach der Wr. VBO 1995 und der Wr. Besoldungsordnung 1994
1. Zur Erfüllung der Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A3 („Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen“) reicht nicht bloß die Erreichung der Befugnis zur Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten aus, sondern es ist auch eine Beschäftigung mit einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit erforderlich.
2. Nach § 3 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufs die eigenverantwortliche Ausführung der in § 2 Abs. 2 ÄrzteG umschriebenen ärztlichen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. § 3 Abs. 3 ÄrzteG stellt dann ausdrücklich auf die in Ausbildung befindlichen Ärzte und deren unselbständige Ausübung dieser Tätigkeiten an anerkannten Ausbildungsstätten im Rahmen von Lehrpraxen oder Ambulatorien unter Aufsicht und unter Anleitung der ausbildenden Ärzte ab.
3. Sind in der Verwendungsgruppe A1 der gegenständlichen Besoldungsordnung bestimmte ärztliche Leitungspositionen (ärztlicher Direktor) erfasst und wurden in die Verwendungsgruppe A2 unter anderem Institutsvorstände eingereiht, so spricht dies dafür, dass in der nächsten...