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Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten
Die Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten darf nicht verweigert werden, wenn das Fehlen von grundlegendem medizinischem Material verhindert, dass der Versicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Land rechtzeitig erhält. Diese Unmöglichkeit ist sowohl auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung im betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmen, als auch im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung erlangt werden kann (, Petru).