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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 474

Altersgrenze für den Richterdienst keine verbotene Altersdiskriminierung

Die gesetzliche Regelung, dass das Richteramt in Österreich nach Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, nicht mehr ausgeübt werden kann (§ 99 RStDG), begegnet nach Ansicht des OGH weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken. Insb. verwies das Höchstgericht auf Rechtsprechung des EuGH, des VfGH sowie des VwGH, die in vergleichbaren Fällen Bedenken gegen ein für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst festgelegtes Höchstalter nicht gehabt hatten. Speziell der EuGH hat in einer früheren Entscheidung ausgesprochen, dass das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Justizorganen zu schaffen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen kann. Dem Argument des Klägers, die Altersgrenze müsse wegen der gestiegenen Lebenserwartung auf mindestens 70 Jahre angehoben werden, hielt der OGH entgegen, dass der Kläger nicht erklären kann, auf welche Weise gleichzeitig das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen und den Eintritt jüngerer Personen in den Arbeitsmarkt oder die Beförderung von jüngeren öffentlich Bediensteten zu ermöglichen, gesichert bleiben könnte, was insb. angesichts der weiterhin st...

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