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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 478

Gewährung von Sozialhilfeleistungen und Aufenthaltsrecht

, Brey; , Rs. C-333/13, Dano.

Der in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz (Gleichbehandlung mit Staatsbürgern des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates) gilt auch für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, also steuerfinanzierte Leistungen, die typischerweise einen ergänzenden Schutz gegen die von der Verordnung erfassten Risiken gewähren und auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. Als solche nur im Wohnortstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu gewährende und nicht „exportpflichtige“ Leistungen gelten z. B. die österreichische Ausgleichszulage und die deutsche Grundsicherung.

Grundsätzlich ist es zulässig, den Bezug einer solchen Leistung vom rechtmäßigen Inlandsaufenthalt, der wiederum nach der Richtlinie 2004/38/EG („Unionsbürgerrichtlinie“) zu beurteilen ist, abhängig zu machen. Nach dieser Richtlinie kann inaktiven Unionsbürgern der Aufenthalt über mehr als drei Monate verweigert werden, wenn diese für sich und ihre Familienangehörigen nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, die gewährleisten, dass es während ihres Aufenthalts zu keiner unangemessenen Inanspruchnahme S. 479von Sozialhilfeleistungen de...

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