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Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Ausscheiden aufgrund von Mutterschaft
8 ObA 57/14m; Morgenstern, Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Mutterschaftsaustritt, PV-Info 12/2014, 15.
Wenn eine Dienstnehmerin aus Anlass der Geburt eines Kindes gem. § 15r MSchG vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt, ist kein Ausbildungskostenrückersatz zu leisten.
Eine solche Ausnahme von der Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten ist zwar im Gesetz nicht vorgesehen. Sie lässt sich aber im Analogieschluss daraus ableiten, dass sie – wie im Falle des Austritts während der Probezeit – zustehen soll, wenn nach einer sondergesetzlichen Bestimmung in einer besonders schutzwürdigen Sonderkonstellation ein besonderes Auflösungsrecht für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vorgesehen ist.