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BFH zur Sperrwirkung des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß Art. 9 OECD-MA gegenüber dem nationalen Recht für die Berichtigung von Verrechnungspreisen verbundener Unternehmen
Der abkommensrechtliche Grundsatz des dealing at arm's length (nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA) entfaltet bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den sogenannten Sonderbedingungen, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des deutschen KStG 2002 (im Folgenden: dKStG) bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unterworfen sind.
Eine deutsche GmbH wollte Ende 2004 Aufwendungen für die konzerninterne Erbringung von Dienstleistungen durch ihre niederländische Muttergesellschaft geltend machen. Der Geschäftsbeziehung lag ein Vertrag über die konzerninterne Erbringung von Dienstleistungen gegen Kostenumlage zugrunde. Der Vertrag war den Angaben der Klägerin zufolge bereits Ende des Jahres 2003 mündlich geschlossen und am rückwirkend zum schriftlich fixiert worden. Die Leistungen aus den Bereichen „Management“, „Finance and Control“ und „Information & Communication Technology ICT“ sollten jährlich im Nachhinein unter Hinzurechnung eines fremdüblichen, ebenfalls jährlich festzulegenden Aufschlags abgerechnet werden. Für das Streitjahr wurde dieser Aufschlag für das „Management Department“ und das „Finance and Control Department“ jewei...