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SWI 4, April 2013, Seite 188

Eintritt einer liechtensteinischen Gesellschaft in den Schutz des österreichisch-liechtensteinischen DBA

(BMF) – Auf eine liechtensteinische Gesellschaft, die nach dem liechtensteinischen Steuerrecht von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragsteuer befreit ist (und an der keine in Liechtenstein ansässigen natürlichen Personen oder liechtensteinischen Körperschaften öffentlichen Rechts beteiligt sind) findet das DBA Liechtenstein keine Anwendung (Art. 26 DBA Liechtenstein). Eine von dieser liechtensteinischen Gesellschaft an einer österreichischen Gesellschaft gehaltene Beteiligung bleibt demnach hinsichtlich des sich darin bildendenden Wertzuwachses in Österreich steuerhängig. Denn in isolierender Betrachtungsweise unterliegt ein allfälliger Veräußerungsgewinn in den Händen der liechtensteinischen Kapitalgesellschaft als Einkunft aus Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG der beschränkten Steuerpflicht, deren Geltendmachung demnach durch kein Abkommen beeinträchtigt wird.

Wird die Gesellschaft allerdings ab in Liechtenstein der regulären Ertragsbesteuerung unterzogen, fällt ab diesem Zeitpunkt die Sperrwirkung in Bezug auf die Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens weg. Sollte daher die Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft ab diesem Zeitpunkt veräußert werden, wäre dieser Veräußerungsvorgang von Art. 13 Abs. 3 DBA Liechtenstein erfasst, sodass damit ...

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