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SWI 4, April 2013, Seite 149

Ansässigkeitsbescheinigungen auf österreichischen Formularen durch die zuständige thailändische Behörde

Im Rahmen eines nach Artikel 26 DBA Thailand, BGBl. Nr. 263/1986, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Thailands in Bezug auf die Ausstellung der für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückerstattung in Österreich erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigungen folgendes Einvernehmen erzielt:

Österreich ist bereit, auch auf thailändischen Formularen ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu dieser Ansässigkeitsbescheinigung von der zuständigen regionalen thailändischen Finanzbehörde auf dem jeweils relevanten vollständig und richtig ausgefüllten österreichischen Formular (beispielsweise Formular ZS-QU1 oder ZS-RE1) bestätigt wird, dass auf dem relevanten thailändischen Formular eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Der Antragsteller hat die thailändische Ansässigkeitsbescheinigung dem österreichischen Formular anzuheften. Anträge, die diesen Formerfordernissen nicht entsprechen, können nicht als Nachweis der Abkommensberechtigung anerkannt werden ( BMF-010221/ 0147-IV/4/2013).

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