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Ausfallshonorar ausländischer Künstler
Vergütungen, die an einen in einem DBA-Partnerstaat ansässigen Künstler aus Anlass der Absage einer Darbietung geleistet werden, stellen keine Einkünfte „aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit“ im Sinn von Art. 17 OECD-MA dar. Denn solche Vergütungen werden nicht für eine erbrachte künstlerische Tätigkeit, sondern im Gegenteil wegen des Nichtzustandekommens der künstlerischen Tätigkeit gezahlt (Hinweis auf EAS 2538). Bei freischaffenden Künstlern sind solche Ausfallshonorare dem Betrieb des Künstlers zuzurechnen und dürfen folglich gemäß den Art. 7 OECD-MA (bzw. Art. 14 OECD-MA i. d. F. vor dem Update 2000) entsprechenden DBA-Bestimmungen mangels inländischer Betriebsstätte (bzw. fester Einrichtung) in Österreich nicht besteuert werden.
Nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG ist die beschränkte Steuerpflicht von freischaffenden Künstlern nicht nur mit ihrer inländischen „Tätigkeit“, sondern auch mit einer inländischen „Verwertung“ ihrer betrieblichen Tätigkeit verknüpft. Doch wird i. d. R. davon auszugehen sein, dass im Fall einer Veranstaltungsabsage durch die Ausfallsvergütung keine messbare inländische Verwertung des Engagementvertrags gegeben sein wird. Eine andere Beurteilung wäre n...