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EuGH: Eintritt für Schwimmbäder mit Sportbecken steuerbefreit
Das , Město Žamberk, befasst sich mit der Auslegung des Art. 132 Abs. 1 lit. m der MwStSyst-RL im Zusammenhang mit der Frage, ob der als Gegenleistung für den von der Stadt Žamberk gewährten Zugang zum städtischen Aquapark erhobene Eintrittspreis der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Stadt Žamberk stellt gegen die Zahlung einer Eintrittsgebühr einen städtischen Aquapark zur Verfügung, in dem sich unter anderem ein in mehrere Schwimmbahnen eingeteiltes und mit Sprungbrettern versehenes Schwimmbecken, ein Kinderplanschbecken, Wasserrutschen, ein Massagebad, ein Naturschwimmbad, ein Beachvolleyball-Feld, Tischtennisplatten und Sportgeräte zur Miete befinden. Das vorlegende Gericht hat dargelegt, dass, soweit ihm bekannt sei, kein Sportverein und keine Sporteinrichtung auf diesem Gelände tätig seien und dass keine Schule oder andere Einrichtung das Gelände für die Körperertüchtigung nutze.
Die Stadt Žamberk gab in ihrer Steuererklärung für den Steuerzeitraum des ersten Quartals 2009 einen Vorsteuerüberschuss an. Die Finanzbehörde Žamberk vertrat insoweit die Auffassung, dass es sich bei den Leistungen des Aquaparks der Stadt Žamberk um von der Me...