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SWI 4, April 2013, Seite 181

EuGH: Kein Vorsteuerabzug für Anwaltskosten für die Strafverteidigung von Geschäftsführern

Im Urteil vom , Rs. C-104/12, Becker, antwortet der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen BFH. Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Köln-Nord und Herrn Becker wegen dessen Recht auf Abzug der Vorsteuer, die von ihm für Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit einem gegen ihn als Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchgeführten Strafverfahren entrichtet wurde. Zu der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeit war Herr Becker Einzelunternehmer und Mehrheitsgesellschafter der A‑GmbH. Herr Becker und X waren Geschäftsführer der A-GmbH, deren Gesellschaftszweck darin bestand, mehrwertsteuerpflichtige Bauleistungen gegen Entgelt zu erbringen. P, der Prokurist der A-GmbH, wurde später ebenfalls Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

Zwischen Herrn Becker und der A-GmbH wurde ein Organschaftsvertrag im Sinne des UStG geschlossen. Infolgedessen wurden Herr Becker und die A-GmbH als ein Steuerpflichtiger behandelt, wobei Herrn Becker als „Organträger“ die steuerrechtlichen Verpflichtungen des aus seinem Einzelunternehmen und der A-GmbH bestehenden Gesamtunternehmens trafen. Nachdem die A...

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