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Besteuerung von Geschäftsführervergütungen im DBA-Recht
Bei einem internationalen Arbeitseinsatz gilt nach Art. 15 OECD-MA der Grundsatz der Besteuerung am Ort der Arbeitsausübung (Arbeitsortsprinzip). Das DBA Deutschland – Schweiz kennt davon wichtige Ausnahmen, die insbesondere leitende Angestellte betreffen. Solche „leitenden Angestellten“, die bei einer Kapitalgesellschaft angestellt sind, werden nach Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland – Schweiz mit diesen Arbeitseinkünften stets im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft besteuert. Das Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft ist unabhängig davon, ob der leitende Angestellte seine Arbeit auch dort verrichtet. Kubaile (Praxis Internationale Steuerberatung 2010, 41 ff.) analysiert diese Bestimmung unter Bedachtnahme auf die Judikatur des BFH. Die Überlegungen des Autors sind auch für die Frage des Besteuerungsrechts bei Geschäftsführervergütungen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland von Bedeutung. Dies deshalb, weil nach Art. 16 DBA Österreich – Deutschland, abweichend vom Arbeitsortsprinzip des Art. 15 DBA Österreich – Deutschland, Einkünfte von Geschäftsführern stets im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden dürfen.