Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 3, März 2010, Seite 99

Zur Frage der Steuerpflicht von Austrittsleistungen aus der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems

Verlegt ein Schweizer, der bisher bei einem schweizerischen Arbeitgeber unselbständig beschäftigt war, mit seiner Familie unter definitiver Aufgabe des schweizerischen WohnS. 100 sitzes den Wohnsitz nach Österreich, so tritt er damit in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht ein und wird in Österreich im Sinn des DBA Österreich – Schweiz in Österreich ansässig. „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen“, die ihm nach Ansässigkeitsverlegung zufließen, unterliegen nach Art. 18 DBA Schweiz der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Der Begriff „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen“ erfasst nicht nur laufende Pensionsleistungen, sondern auch Pensionsabfindungen (EAS 1365). Pensionsabfindungen fallen auch dann unter Art. 18, wenn sie vor Erreichung des Pensionsalters gezahlt werden (EAS 1320).

Wird im Zuge der Beendigung des schweizerischen Dienstverhältnisses das in der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems aufgebaute Pensionsguthaben vom Arbeitgeber auf ein Freizügigkeitskonto übertragen, auf dem es zur Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes „geparkt“ wird, so tritt hierdurch – weil es damit infolge der Übertragbarkeit auf Vorsorgeeinrichtungen künftiger anderer Arbeitgeber im Regel...

Daten werden geladen...