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SWI 3, März 2010, Seite 99

Personalentsendung in den Betriebsstättenstaat

Hat eine deutsche GmbH, die auf Tiefbohrarbeiten spezialisiert ist, in Österreich unter Büroanmietung eine Zweigniederlassung errichtet, deren Aufgabe in der Akquisition von Bohraufträgen besteht, zu deren Funktionsbild aber nicht die Auftragsausführung zählt, weil die Bohraufträge ausschließlich vom deutschen Stammhaus mit unter seiner Leitung stehenden Fachkräften ausgeführt werden und weil der Niederlassung keinerlei Einflussnahme auf die Auftragsausführung zukommt, dann sind die Lohnkosten der nach Österreich entsandten Fachleute vom deutschen Stammhaus und nicht von der inländischen Betriebsstätte zu tragen. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei 183 Tage pro Kalenderjahr nicht übersteigenden Österreich-Entsendungen von in Deutschland ansässigen Arbeitskräften gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA Österreich – Deutschland die Bezüge der ausschließlichen deutschen Lohnbesteuerung vorbehalten bleiben.

Bei jenen Tiefbohrspezialisten hingegen, die sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich aufhalten, sind die auf die Österreich-Tätigkeit entfallenden Löhne in Deutschland von der Besteuerung freizustellen und in Österreich zur Einkommensbesteuerung heranz...

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