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Gastprofessur an einer saudi-arabischen Universität
(BMF) – Ist ein in Österreich ansässiger Professor für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum als Gastprofessor an einer saudi-arabischen Universität im Angestelltenverhältnis tätig, so dürfen die hierfür bezogenen Gehälter gemäß Art. 21 des mit Saudi- Arabien abgeschlossenen DBA in Saudi-Arabien nicht besteuert werden. Dies hat zur Folge, dass Österreich gemäß Art. 24 des Abkommens nicht zur Steuerfreistellung verpflichtet ist. Der Umstand, dass die Gehälter auch unter Art. 15 fallen und diese Abkommensbestimmung das Besteuerungsrecht an Saudi-Arabien zuteilt, bleibt angesichts des sich aus Art. 21 ergebenden saudi-arabischen Besteuerungsverbots wirkungslos. Denn aus Art. 24 leitet sich für Österreich nur dann eine Steuerfreistellungsverpflichtung für saudi-arabische Einkünfte ab, wenn diese nach dem Abkommen in Saudi-Arabien besteuert werden dürfen; dies ist aber bei den Gastprofessoreneinkünften nicht der Fall.
Wird während der Auslandstätigkeit der inländische Wohnsitz aufgelöst und tritt ein Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht ein, dann endet damit wohl die inländische Steuerpflicht hinsichtlich der vom ausländischen Arbeitgeber für die auslä...