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ASoK 12, November 2004, Seite 451

OGH: Kollektivvertrag / Verfallsfristen

1. Obwohl bei aufrechtem Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Verjährungsfristen durch kürzere Verfallsfristen ersetzt werden können, kann diese Kompetenz der Kollektivvertragsparteien für ausgeschiedene Arbeitnehmer dann nicht anerkannt werden, wenn der Anspruch, dessen Verfallsfrist verändert wird, kein kollektivvertraglicher ist.

2. Daraus folgt, dass auf die Ansprüche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Verfallsfristen nur insoweit Anwendung finden können, als diese dem früheren, bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltenden Kollektivvertrag entsprechen. - (§ 2 Abs. 2 Z 2 und 3 ArbVG; § 1486 Z 5 ABGB; Artikel IX B 10 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten 2000)

„Gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG können durch Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden. Dazu gehört auch die Vereinbarung von Verfallsklauseln hinsichtlich zwingender Ansprüche, weil diese nicht den Anspruch als solchen, sondern nur dessen Geltendmachung betreffen (stRsp.; siehe die Zitate bei Cerny, Arbeitsverfassungsrecht III2, Anm. zu § 2 ArbVG). Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 ArbVG kann durch Kollektivverträge auch die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer geregelt werden. Diese Regelungsbefugnis für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer ist aber mehrfach beschränkt (Cerny, a. a. O., Anm. 10). Die in § 2 Z 3 genannten Rechtsansprüche müssen, damit die Regelungsmacht des § 2 Abs. 2 Z 3 ArbVG gegeben ist, auf Kollektivvertrag beruhen. Diese Beschränkung auf kollektivvertragliche Ansprüche bedeutet, grob gesprochen, dass Kollektivvertragspartner das, was sie einmal gegeben haben, auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten (RIS-Justiz RS 0050197). Gegenstand einer solchen Regelung kann aber nicht die Auferlegung von Verpflichtungen sein (9 Ob A 603/90 = SZ 63/144 u. v. a.). S. 452Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des neuen Kollektivvertrages die Verkürzung von Verfallsfristen für Ansprüche, welche aber nicht kollektivvertraglicher, sondern gesetzlicher Natur sind (hier: Überstundenabgeltung und Urlaubsentschädigung). Wenngleich daher - bei aufrechtem Arbeitsverhältnis und unter bestimmten Prämissen - gesetzliche Verjährungsfristen durch kürzere Verfallsfristen ersetzt werden können, so kann genau eine solche Kompetenz der Kollektivvertragsparteien aber für ausgeschiedene Arbeitnehmer dann nicht erkannt werden, wenn der Anspruch, dessen Verfallsfrist verändert wird, kein aus dem Kollektivvertrag entspringender ist."

( 9 Ob A 13/04 h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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