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OGH: Kollektivvertrag / Verfallsfristen
•1. Obwohl bei aufrechtem Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Verjährungsfristen durch kürzere Verfallsfristen ersetzt werden können, kann diese Kompetenz der Kollektivvertragsparteien für ausgeschiedene Arbeitnehmer dann nicht anerkannt werden, wenn der Anspruch, dessen Verfallsfrist verändert wird, kein kollektivvertraglicher ist.
•2. Daraus folgt, dass auf die Ansprüche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Verfallsfristen nur insoweit Anwendung finden können, als diese dem früheren, bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltenden Kollektivvertrag entsprechen. - (§ 2 Abs. 2 Z 2 und 3 ArbVG; § 1486 Z 5 ABGB; Artikel IX B 10 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten 2000)
„Gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG können durch Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden. Dazu gehört auch die Vereinbarung von Verfallsklauseln hinsichtlich zwingender Ansprüche, weil diese nicht den Anspruch als solchen, sondern nur dessen Geltendmachung betreffen (stRsp.; siehe die Zitate bei Cerny, Arbeitsverfassungsrecht III2, Anm. zu § 2 ArbVG). Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 ArbVG kann durch Kollektivverträge auch die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z...