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Lohnpfändung bei "freien Mitarbeitern"
• Lohnpfändung bei "freien Mitarbeitern" (Exekutionsordnung)
PV für die Praxis 9/2004, 5-7.
Während „normale" Selbstständige voll pfändbar sind, gilt für freie Dienstnehmer in aller Regel ein Existenzminimum. Die Beurteilung des Pfändungsschutzes erfolgt durch das Exekutionsgericht. Wenn dieser gegeben ist, ist auf Seite 2 der Exekutionsbewilligung der Vermerk angeführt, dass die Forderung „gemäß § 291a EO beschränkt pfändbar" ist. Bei Ermittlung der pfändungsrechtlichen Berechnungsgrundlage können bei freien Dienstnehmern Sozialversicherung und Einkommensteuer nur dann abgezogen werden, S. 449wenn der freie Dienstnehmer dies beim Exekutionsgericht (erfolgreich) beantragt hat. Die Umsatzsteuer ist pfändungsrechtlich neutral zu behandeln.