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ASoK 12, November 2004, Seite 446

Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz

Ministerialentwurf 226/ME (BlgNR 22. GP) betreffend ein Bundesgesetz über die Etablierung von Fachhochschul-Bakkalaureatstudiengängen für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste für Hebammen sowie die Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz)

Mag. Walter Neubauer

Aus arbeitsvertragsrechtlicher Sicht ist von Interesse, dass der vorliegende Entwurf u. a. eine Flexibilisierung der Berufsausübung nach dem MTD-Gesetz und dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) vorsieht:

Eine Berufsausübung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (§ 7 MTD-Gesetz i. d. F. d. Entwurfs) sowie im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 35 Abs. 1 GuKG i. d. F. d. Entwurfs) soll künftig freiberuflich oder im Dienstverhältnis erfolgen können. Die derzeit in diesen Bestimmungen normierte abschließende Auflistung der für eine Berufsausübung im Dienstverhältnis in Betracht kommenden Dienstgeber soll entfallen.

Weiters sieht § 35 Abs. 2 GuKG i. d. F. d. Entwurfs für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die berufsrechtliche Zulässigkeit einer Berufsausübung im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach Maßgabe des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) vor; allerdings wird für bestimmte Beschäftiger (etwa Krankenanstalten, Pflegeheime sowie Einrichtungen der Hauskrankenpflege) der Einsatz von Pflegepersonal durch Arbeitskräfteüberlassung auf höchstens ein Drittel eingeschränkt.

Für Angehörige der Pflegehilfe bleibt die Berufsausübung weiterhin auf die ...

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