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ASoK 7, Juli 2005, Seite 232

3. Update Arbeitskräfteüberlassung im Bereich der Gesundheitsberufe

Mag. Erwin Rath

Im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage (941 BlgNR 22. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHG-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005), kam es zu folgender, aus arbeitsrechtlicher Sicht interessierenden Änderung:

Gegenüber der RV wird der für den Personaleinsatz von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung vorgesehene Höchstanteil an überlassenen Pflegepersonal mit 15 % je Organisationseinheit festgelegt (§ 35 Abs. 2 und § 90 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz); in der RV war ursprünglich ein Höchstanteil von einem Drittel an überlassenem Pflegepersonal vorgesehen. Dieser für den Personaleinsatz im Wege der Arbeitskräfteüberlassung normierte Höchstanteil soll sich nicht nur auf die gesamte Organisationseinheit, sondern auch auf deren einzelne Organisations- bzw. Suborganisationseinheiten erstrecken (vgl. Bericht des Gesundheitsausschusses 959 BlgNR 22. GP).

In-Kraft-Treten: Mit dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag; die Gesetzwerdung dieser Bestimmung bleibt abzuwarten.

Mag. Erwin Rath *

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