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Der Versicherungsfall geminderte Arbeitsfähigkeit bei in das Erwerbsleben mitgebrachter Behinderung
Bisherige Judikatur und zu erwartende Veränderungen durch die neue Rechtslage
1. Problemstellung
Der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität/Berufsunfähigkeit setzt eine Änderung, nämlich eine Verschlechterung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des (der) Versicherten im Laufe seines (ihres) Erwerbslebens voraus, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten muss auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig Gesunden von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sein.
Die Judikatur geht auf Grund des Wortlautes des § 255 Abs. 3 ASVG davon aus, dass ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht bedingen kann.
Wenn eine bereits in das Erwerbsleben eingebrachte Behinderung besteht, ist der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nur dann gegeben, wenn sich außerhalb dieser eingebrachten Behinderung eine Änderung ergeben hat, die zu einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit geführt hat.
2. Die Rechtslage bis zum
Die Sozialversicheru...