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Änderungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG)
1. Änderungen für das fliegende Personal
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden (RV 664 BlgNR 22. GP)
In Umsetzung der Arbeitszeit-Richtlinie für das Bordpersonal (2000/79/EG) sieht die Regierungsvorlage im Wesentlichen
• den Entfall der gänzlichen Ausnahme des Bordpersonals aus dem Geltungsbereich des AZG,
• die Schaffung einer Sonderregelung für die Arbeitszeit des fliegenden Personals im AZG unter Beibehaltung des bisherigen Systems der bescheidmäßigen Festsetzung von Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
• den Entfall der teilweisen Ausnahme des Bordpersonals aus dem Geltungsbereich des ARG,
• die Schaffung eines Anspruchs auf mindestens 96 arbeitsfreie Kalendertage pro Jahr bzw. mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage pro Monat für das fliegende Personal im ARG sowie
• die Pflicht zur Bekanntgabe von arbeitsfreien Kalendertagen für mindestens zehn Tage im Voraus
vor.
Geplantes In-Kraft-Treten: ; die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.