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ASoK 2, Februar 2007, Seite 70

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 - 2. SRÄG 2006), BGBl. I Nr. 165/2006

Mag. Annemarie Masilko und Mag. Carina Milisits

Additiv zur gesetzlich vorgesehenen Erhöhung der Pensionen für das Jahr 2007 (siehe unten 4., BGBl. II Nr. 434/2006), sieht das 2. SRÄG 2006 eine Einmalzahlung für all jene Pensionsbezieher/-innen vor, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben.

Die Einmalzahlung gebührt gestaffelt, je nach Höhe der jeweiligen Pension:

Personen mit Pensionen bis insgesamt 1.380 Euro monatlich erhalten eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 Euro, während Pensionisten und Pensionistinnen bis zu einer S. 71Gesamtpension von 1.920 Euro monatlich eine Einmalzahlung von 45 Euro bekommen. Personen mit insgesamt höheren Pensionsbezügen im Monat erhalten eine Einmalzahlung von 25 Euro.

Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil und sie ist nicht als Nettoeinkommen
i. S. d. § 292 Abs. 3 ASVG zu qualifizieren. Es sind dafür keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der jeweils (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum auszuzahlen.

Auch im Bereich der Sozialentschädigung wird - analog zu den gesetzlichen Maßnahmen in den Sozialversicherungsgesetzen - den Beziehern und Bezieherinnen einkommensabhängiger Leistungen nach den ei...

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