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1. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz (3. Novelle zum APG), das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 170/2006
Die 3. APG-Novelle und Parallelbestimmungen enthalten die Verschiebung des Wirksamkeitsbeginns der Kontomitteilung sowie des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Parallelrechnung. Demnach besteht eine Mitteilungsverpflichtung der Pensionsversicherungsträger über das Pensionskonto erst im Jahr 2008. Die Parallelrechnung nach dem APG entfällt, wenn der Anteil der APG-Versicherungsmonate bzw. der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten weniger als 36 Monate beträgt.
2. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor und die Pensionserhöhung für das Jahr 2007 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 434/2006
Pensionen bis zu einer monatlichen Höhe von 1.920 Euro werden mit 1,6 % angepasst; Pensionsleistungen über diesem Betrag werden mit einem Fixbetrag von 30,72 Euro erhöht.