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ASoK 2, Februar 2007, Seite 71

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 - 3. SRÄG 2006), BGBl. I Nr. 169/2006

Mag. Annemarie Masilko und Mag. Carina Milisits

Das 3. SRÄG 2006 beinhaltet eine außertourliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze. Seit werden die Ausgleichszulagenrichtsätze wir folgt erhöht:

• für alleinstehende Pensionsberechtigte auf 726 Euro,

• für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt auf 1.091,14 Euro.

Auch die übrigen Ausgleichszulagenrichtsätze (für hinterbliebene Pensionsberechtigte) und auch der Kinderzuschlag zu den Ausgleichszulagenrichtsätzen wurden erhöht.

Im Hinblick auf diese außertourliche Erhöhung gebührt Ausgleichszulagenbezieher/innen keine Einmalzahlung (siehe oben 1.).

Rubrik betreut von: BETREUT VON MAG. WALTER NEUBAUER*)
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