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OGH: Einvernehmliche Auflösung nach BAG
• 1. Nach § 15 Abs. 5 BAG muss bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses eine Amtsbestätigung oder Bescheinigung vorliegen.
• 2. Dafür reicht es nicht aus, dass der Lehrling nach erfolgter Auflösung von der Arbeiterkammer vertreten worden sei, der es dann oblegen wäre, den Lehrling hinsichtlich der Auflösung des Lehrverhältnisses zu belehren.
• 3. Ein Verständnis, dass sich mit einer nachträglichen, d. h. erst nach der einvernehmlichen Auflösung erfolgten Belehrung des Lehrlings i. S. d. § 15 Abs. 5 BAG begnügt, unterläuft den Schutzzweck dieser Bestimmung. Eine ohne Vorliegen der Belehrungsbescheinigung i. S. d. § 15 Abs. 5 BAG erfolgte einvernehmliche Auflösung ist daher unwirksam. - (§ 15 Abs. 5 BAG)
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