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OGH: Entlassung/Ehrverletzung
• 1. Auch wenn der Tonfall im Betrieb niemals der eines "Mädchenpensionats" war, was mit der Behauptung untermauert wird, dass die Arbeitnehmerin Mitarbeiter, insbesondere das Reinigungspersonal, seit Jahren gröblichst mit "Schweine, Fußvolk, niederer Stand" beschimpfte, rechtfertigt ein grober Umgangston im Betrieb jedenfalls keine tätlichen Ehrverletzungen, wie z. B. eine Ohrfeige.
• 2. Der für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletzung entwickelte Grundsatz, dass unter bestimmten Voraussetzungen vor Ausspruch der Entlassung eine Ermahnung zu erfolgen hat, lässt sich auf den hier vorliegenden Entlassungsgrund der tätlichen Ehrverletzung nicht übertragen. - (§ 27 Z 6 AngG)
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