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OGH: Videoüberwachungskosten: Ersatzpflichtdes AN (mit Briefing)
• 1. Vorsorglich vorgenommene Aufwendungen, wie z. B. die Installation einer Videoüberwachung einer Filiale, um das Auftreten von Fehlbeträgen zu vermeiden, müssen von einer Arbeitnehmerin, die - selbst wenn die Auswertung der Videobänder rechtswidrige Verhaltensweisen zutage fördert - vor der Installation weder Anlass zum Verdacht noch konkreten Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, dem Arbeitgeber nicht erstattet werden. In einem solchen Fall hat die Arbeitnehmerin die Kosten für die Videoüberwachung nämlich nicht adäquat verursacht.
• 2. Das Schneiden der Videobänder, auf dem rechtswidrige Handlungen der Arbeitnehmerin festgehalten sind, kann so genannte Folgekosten darstellen. Sie sind von der Arbeitnehmerin zu ersetzen, wenn das Schneiden der Bänder für die Überführung der Arbeitnehmerin notwendig war. - (§ 27 Z 1 AngG; § 10 AVRAG; § 1295 ABGB)
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BRIEFING
Kostenersatz und Verwertungsmöglichkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen im Arbeitsrecht
1. Zum Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war in einer Filiale der Beklagten als "erste Verkäuferin" beschäftigt. Ab Herbst 2003 kam es in...