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OGH: Betriebsübergang
• 1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG umfasst nicht die Rechte und Pflichten, die sich für den Veräußerer auf Grund eines zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern ergeben, die nicht zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehören, aber bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln des übertragenen Teils des Unternehmens verrichteten oder die als Beschäftigte einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichteten. Wird somit ein Betriebsteil als selbständige organisatorische Einheit übertragen, so tritt der Übernehmer, selbst wenn zu anderen Betriebsteilen Berührungspunkte und Überschneidungen bestanden, gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG nur in die Rechte und Pflichten im Zeitpunkt des Übergangs bestehender Arbeitsverhältnisse ein, die den übertragenen Betriebsteil betreffen.
• 2. Ein Erwerber eines einzelnen Vermögensbestandteils muss sich den Rechtsfolgen des gesetzlichen Schuldbeitritts in Analogie zu § 1409 ABGB nur dann aussetzen, wenn er schon bei Abschluss des dem Erwerber als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäfts wusste, dass es sich dabei um d...