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ASoK 3, März 2002, Seite 97

OGH: Betriebsvereinbarung/Betriebspension

1. Kollektivvertragsparteien wie Parteien einer Betriebsvereinbarung darf grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten. Maßgeblich ist dabei, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann.

2. Der Umstand, dass der Text einer Betriebsvereinbarung mit demjenigen des Kollektivvertrages übereinstimmt, mag nichts daran ändern, dass hinsichtlich der Pensionsvalorisierungsregelung eine eigenständige Betriebsvereinbarung getroffen wurde. Es wäre nämlich für keinen objektiven Leser einzusehen, warum die Parteien der Betriebsvereinbarung - trotz Bestandes einer Pensionsregelung im Kollektivvertrag - in jener ihrerseits eine detaillierte Regelung trafen, ohne diese zum Inhalt eben dieser Betriebsvereinbarung machen zu wollen. Ein bloßer Verweis auf den Kollektivvertrag kann daher nicht angenommen werden.

3. In dem Augenblick, in dem der Arbeitnehmer als Pensionist aus dem Betrieb ausscheidet, wandelt sich die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung in einen vert...

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