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OGH: Abfertigung
• 1. Die Rechte, die den Arbeitnehmern auf Grund des § 23 AngG zustehen, können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Das Abfertigungsrecht ist somit einseitig zwingendes Recht. Eine Kompensation zwingender gesetzlicher Ansprüche mit vertraglich eingeräumten kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Einseitig zwingendes Recht gestattet nur Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen, als es das Gesetz tut.
• 2. Bei der Prüfung der Günstigkeit hat weder ein Gesamtvergleich noch ein punktueller Vergleich der Bestimmungen zu erfolgen, sondern ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammenhängender Normen. Ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen.
• 3. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Kündigungsregelung ist eine Entgeltregelung nicht in den Gruppenvergleich einzubeziehen, auch wenn ausgehend von der günstigeren Entgeltregelung die Abfertigung höher ist als nach Kollektivvertrag. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn eine Abfertigungsregelung zu prüfen ist.
S. 98• 4. Aus der Zubilligung von erhöhtem Kündigungsschutz kann nicht abgeleitet werden, dass der Arbeitnehmer zwar Bestandsc...