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Beitragspflicht für eine durch Vergleich gewährte freiwillige Abfertigung
• Beitragspflicht für eine durch Vergleich gewährte freiwillige Abfertigung (§§ 11, 49 ASVG, § 67 Abs. 8 lit. a EStG)
Rz. 1103 der LStR 2002; (ARD 5278/20/2002).
Verpflichtet sich ein Dienstgeber im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung einer freiwilligen Abfertigung, obwohl im zugrunde liegenden Verfahren allein das Vorliegen des Anspruchs auf Überstundenentgelt strittig war, ist die vorgenommene Widmung der Vergleichssumme als Abfertigung für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge unbeachtlich.
Anmerkung: Das Herausschälen beitragsfreier bzw. steuerbegünstigter Entgeltbestandteile ist nur möglich, wenn aus dem Vergleich erkennbar ist, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen wurde (z. B. 100% der eingeklagten Abfertigung, 20% der eingeklagten Urlaubsersatzleistung, 0% der eingeklagten laufenden Entgelte und Sonderzahlungen). Insofern wurde auch das Zahlenbeispiel in ARD 5204/2/2001 zu ungenau gefasst, weil der Vergleich auf „Zahlung einer alle Forderungen des Angestellten bereinigenden Vergleichssumme" gelautet hat und trotz dieser „Pauschalformulierung" eine Aufschlüsselung in beitragsfreie bzw. steuerbegünstigte Bezüge erfolgt ist.