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ASoK 3, März 2002, Seite 102

OGH: Pensionsversicherung/Gleichbehandlung

Die Übergangsbestimmung des § 587 Abs. 4 ASVG i. d. F. d. Sozialrechtsänderungsgesetzes (SRÄG) 2000 steht im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 4 Abs. 1 der RL des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. - (§ 587 Abs. 4 ASVG, Art. 4 Abs. 1 der RL 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit)

„Ausgehend von den bereits oben zitierten statistischen Erhebungsergebnissen betrifft die Übergangsbestimmung des § 587 Abs. 4 ASVG i. d. F. d. SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92, trotz ihrer geschlechtsneutralen Formulierung nahezu ausschließlich männliche Versicherte, die nach dem Bekanntwerden des für sie günstigen Urteiles des EuGH in der Zeit vom 24. 5. bis einschließlich in großer Anzahl Anträge auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zu dem letzten für die Gewährung dieser Leistung noch möglichen Stichtag gestellt haben. Diese Antragsflut männlicher Versicherter im Zuge des Bekanntwerdens des EuGH-Urteiles war auch Anlass für die Schaffung der Übergangsbestimmung de...

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