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ASoK 3, März 2002, Seite 101

OGH: Unfallversicherung

1. Da die Unfallversicherung keine Berufsversicherung darstellt, kann die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, für sich allein auch keinen Härtefall darstellen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden.

2. Der Umstand, dass der Versicherte seinen im Unfallzeitpunkt ausgeübten Beruf als Berufstaucher nicht mehr ausüben kann und damit im Vergleich zu seiner nunmehrigen Tätigkeit als Verkäufer in einem Tauchsportgeschäft einen erheblichen Einkommensverlust erleidet, bildet für sich allein keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles. - (§§ 179 Abs. 1, 203 ASVG)

„Dies entspricht auch der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung zu der ausdrücklich im Gesetz enthaltenen Härteklausel des § 581 Abs. 2 RVO (nunmehr § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII) über die Berücksichtigung erworbener besonderer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen. Dana...

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